Krypto-Verluste steuerlich nutzen
Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung
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Das Wichtigste in Kürze
Verluste aus dem Verkauf von Kryptowerten innerhalb der Haltefrist dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – im selben Jahr, per Rücktrag ins Vorjahr oder per Vortrag in Folgejahre. Mit Lohn oder Aktiengewinnen sind sie nicht verrechenbar. Verluste nach Ablauf der Haltefrist zählen steuerlich nicht.
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Ergebnis
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Quelle: gesetze-im-internet.de · geprüft 27.10.2026 · § 23 Abs. 3 EStG
Die Regeln im Detail
„Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.“
| Verlustart | Verrechenbar mit | Rücktrag / Vortrag |
|---|---|---|
| § 23 – Verkauf/Tausch innerhalb der Haltefrist | Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften | ja, innerhalb dieser Einkunftsart |
| § 22 Nr. 3 – Leistungen (Staking, Lending) | Einkünften aus Leistungen | ja, Vorjahr/Folgejahre |
| Verkauf nach mehr als 1 Jahr | – | steuerlich unbeachtlich |
| Krypto-ETN/ETF | Kapitalerträgen (Verlustverrechnung der Bank) | über Verlusttopf bzw. Veranlagung |
Quellen: gesetze-im-internet.de · geprüft 27.10.2026
Was ist mit wertlosen Coins oder Börsenpleiten?
Ein steuerlich wirksamer Verlust nach § 23 setzt eine Veräußerung voraus. Bei wertlos gewordenen Token oder Guthaben auf insolventen Plattformen ist die Behandlung im Einzelfall zu klären – das BMF-Schreiben 2025 regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Lassen Sie sich hier steuerlich beraten.