Kryptosteuerkompass

Krypto-Steuer 2027: Stand der Reformpläne

Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung

Auf dieser Seite (6)
  1. Alle Maßnahmen mit Status
  2. Was beschlossen ist
  3. Was der BMF-Entwurf vorsieht (nicht beschlossen)
  4. Was bedeutet das heute für Sie?
  5. Häufige Fragen
  6. Nächster Schritt

Das Wichtigste in Kürze

Geltendes Recht bleibt: Kryptowerte sind nach mehr als 1 Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG). Beschlossen ist bisher nur die Meldepflicht der Anbieter (KStTG/DAC8). Der Wegfall der Haltefrist für Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 gekauft werden, steht lediglich in einem Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 – ein Kabinettsbeschluss ist nicht nachgewiesen. Ein Gesetzentwurf der Grünen zur Streichung der Haltefrist wurde abgelehnt.

Alle Maßnahmen mit Status

MaßnahmeStatusInhaltDatum · Quelle
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) — DAC8, Meldungen ab 2026beschlossenBGBl. 2025 I Nr. 352, in Kraft 24.12.2025; Datenerhebung durch Anbieter ab 01.01.2026, erste Meldung für 202622.12.2025 gesetze-im-internet.de
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im PrivatvermögenEntwurfReferentenentwurf des BMF (Stand 30.09.2026); Kabinettsbeschluss: kein offizieller Nachweis gefundenEinkünfte aus Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögens werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Wegfall der einjährigen Haltefrist für Neubestände (Anschaffung nach dem 31.12.2026)Entwurf§ 20 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 S. 1 Nr. 9 EStG-E erstmals ab 01.01.2027 für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Altbestände (Anschaffung bis 31.12.2026) bleiben bei §§ 22, 23 EStGEntwurfFür vor 2027 angeschaffte Kryptowerte gilt weiter § 23 EStG (Haltefrist 1 Jahr)30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Staking/Lending-Erträge als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E)EntwurfÜberlassung von Tauschkryptowerten (Lending, passives Staking) und Teilnahme an Transaktionsverarbeitung → Kapitalerträge; auch Zuflüsse nach 31.12.2026 aus Staking von Altbeständen30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
E-Geld-Token (MiCA Titel IV) sind keine TauschkryptowerteEntwurfMiCA-konforme E-Geld-Token (z. B. EUR-Stablecoins) vom neuen § 20 Abs. 1 Nr. 12 ausgenommen30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister erst ab 01.01.2028EntwurfAbzugsverfahren (Abgeltungsteuer an der Quelle) ab 2028; 2027 Übergangsjahr — Erklärung über Steuererklärung30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Ersatzbemessungsgrundlage 50 % der Veräußerungseinnahmen bei unbekannten AnschaffungsdatenEntwurfKennt die auszahlende Stelle Anschaffungskosten/-zeitpunkt nicht: Anschaffung nach 31.12.2026 unterstellt, Steuerabzug auf 50 % der Einnahmen30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Verlustverrechnungsbeschränkungen bleibenEntwurfEs gelten § 20 Abs. 6 EStG (Neubestand) bzw. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG (Altbestand)30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Geplantes Inkrafttreten 01.01.2027Entwurfgeplant zum 01.01.202730.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Erwartete Steuermehreinnahmen (volle Jahreswirkung)Entwurf2027: 70; 2028: 175; 2029: 350; 2030: 350; 2031: 350 (Mio. EUR, insgesamt)30.09.2026 bundesfinanzministerium.de
Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2027: Ankündigung der Krypto-BesteuerungangekündigtBundesregierung kündigt Regelungen zur Besteuerung von Kryptowerten zur Stärkung der Einnahmeseite an06.07.2026 bundesfinanzministerium.de
Kabinettsbefassung: geplanter Termin 14.10.2026 verstrichenoffenLaut Presse war der Kabinettstermin am 14.10.2026 geplant und wurde nicht wahrgenommen; offiziell nicht bestätigt14.10.2026 cash-online.de*
Gesetzentwurf Bündnis 90/Die Grünen zur Streichung der Haltefrist (Drs. 21/5752) abgelehntabgelehntNamentliche Abstimmung: 132 Ja, 445 Nein; Beschlussempfehlung Finanzausschuss Drs. 21/6112 (Ablehnung)08.10.2026 cryptoticker.io*

„Entwurf“ = Referentenentwurf des BMF, nicht vom Kabinett beschlossen und nicht vom Bundestag verabschiedet. Mit * markierte Quellen sind Sekundärquellen (Presse). Stand 27.10.2026.

Was beschlossen ist

  • Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) — DAC8, Meldungen ab 2026: BGBl. 2025 I Nr. 352, in Kraft 24.12.2025; Datenerhebung durch Anbieter ab 01.01.2026, erste Meldung für 2026 gesetze-im-internet.de

Details: DAC8 und KStTG

Was der BMF-Entwurf vorsieht (nicht beschlossen)

Kern des Entwurfs: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen; Wegfall der einjährigen Haltefrist für Neubestände (Anschaffung nach dem 31.12.2026); Altbestände (Anschaffung bis 31.12.2026) bleiben bei §§ 22, 23 EStG; Staking/Lending-Erträge als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E). Alle Punkte mit Quelle stehen in der Tabelle oben.

Referentenentwurf (PDF, bundesfinanzministerium.de)

Was bedeutet das heute für Sie?

  • Für Käufe bis heute gilt § 23 EStG: steuerfrei nach mehr als 1 Jahr, davor Freigrenze 1.000 €.
  • Dokumentieren Sie Kaufdatum und Kaufpreis jeder Tranche – auch der Entwurf unterscheidet nach dem Anschaffungszeitpunkt.
  • Treffen Sie keine Entscheidungen allein auf Basis eines Entwurfs; wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Status ändert.

Häufige Fragen

Fällt die Haltefrist 2027 weg?
Beschlossen ist das nicht. Es gibt einen Referentenentwurf des BMF, nach dem für Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden, die einjährige Haltefrist entfallen soll. Ein Kabinettsbeschluss ist nicht nachgewiesen; geltendes Recht bleibt § 23 EStG.
Was gilt für Kryptowerte, die ich schon besitze?
Nach geltendem Recht § 23 EStG mit Haltefrist. Auch der Entwurf sieht vor, dass für Altbestände (Anschaffung bis 31.12.2026) weiter §§ 22, 23 EStG gelten.
Was ist schon beschlossen?
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (DAC8): Anbieter erfassen ab 2026 Daten und melden sie an das BZSt.

Nächster Schritt

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