Krypto-Steuer 2027: Stand der Reformpläne
Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung
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Das Wichtigste in Kürze
Geltendes Recht bleibt: Kryptowerte sind nach mehr als 1 Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG). Beschlossen ist bisher nur die Meldepflicht der Anbieter (KStTG/DAC8). Der Wegfall der Haltefrist für Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 gekauft werden, steht lediglich in einem Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 – ein Kabinettsbeschluss ist nicht nachgewiesen. Ein Gesetzentwurf der Grünen zur Streichung der Haltefrist wurde abgelehnt.
Alle Maßnahmen mit Status
| Maßnahme | Status | Inhalt | Datum · Quelle |
|---|---|---|---|
| Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) — DAC8, Meldungen ab 2026 | beschlossen | BGBl. 2025 I Nr. 352, in Kraft 24.12.2025; Datenerhebung durch Anbieter ab 01.01.2026, erste Meldung für 2026 | 22.12.2025 gesetze-im-internet.de |
| Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen | EntwurfReferentenentwurf des BMF (Stand 30.09.2026); Kabinettsbeschluss: kein offizieller Nachweis gefunden | Einkünfte aus Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögens werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Wegfall der einjährigen Haltefrist für Neubestände (Anschaffung nach dem 31.12.2026) | Entwurf | § 20 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 S. 1 Nr. 9 EStG-E erstmals ab 01.01.2027 für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Altbestände (Anschaffung bis 31.12.2026) bleiben bei §§ 22, 23 EStG | Entwurf | Für vor 2027 angeschaffte Kryptowerte gilt weiter § 23 EStG (Haltefrist 1 Jahr) | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Staking/Lending-Erträge als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E) | Entwurf | Überlassung von Tauschkryptowerten (Lending, passives Staking) und Teilnahme an Transaktionsverarbeitung → Kapitalerträge; auch Zuflüsse nach 31.12.2026 aus Staking von Altbeständen | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| E-Geld-Token (MiCA Titel IV) sind keine Tauschkryptowerte | Entwurf | MiCA-konforme E-Geld-Token (z. B. EUR-Stablecoins) vom neuen § 20 Abs. 1 Nr. 12 ausgenommen | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister erst ab 01.01.2028 | Entwurf | Abzugsverfahren (Abgeltungsteuer an der Quelle) ab 2028; 2027 Übergangsjahr — Erklärung über Steuererklärung | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Ersatzbemessungsgrundlage 50 % der Veräußerungseinnahmen bei unbekannten Anschaffungsdaten | Entwurf | Kennt die auszahlende Stelle Anschaffungskosten/-zeitpunkt nicht: Anschaffung nach 31.12.2026 unterstellt, Steuerabzug auf 50 % der Einnahmen | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Verlustverrechnungsbeschränkungen bleiben | Entwurf | Es gelten § 20 Abs. 6 EStG (Neubestand) bzw. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG (Altbestand) | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Geplantes Inkrafttreten 01.01.2027 | Entwurf | geplant zum 01.01.2027 | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Erwartete Steuermehreinnahmen (volle Jahreswirkung) | Entwurf | 2027: 70; 2028: 175; 2029: 350; 2030: 350; 2031: 350 (Mio. EUR, insgesamt) | 30.09.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2027: Ankündigung der Krypto-Besteuerung | angekündigt | Bundesregierung kündigt Regelungen zur Besteuerung von Kryptowerten zur Stärkung der Einnahmeseite an | 06.07.2026 bundesfinanzministerium.de |
| Kabinettsbefassung: geplanter Termin 14.10.2026 verstrichen | offen | Laut Presse war der Kabinettstermin am 14.10.2026 geplant und wurde nicht wahrgenommen; offiziell nicht bestätigt | 14.10.2026 cash-online.de* |
| Gesetzentwurf Bündnis 90/Die Grünen zur Streichung der Haltefrist (Drs. 21/5752) abgelehnt | abgelehnt | Namentliche Abstimmung: 132 Ja, 445 Nein; Beschlussempfehlung Finanzausschuss Drs. 21/6112 (Ablehnung) | 08.10.2026 cryptoticker.io* |
„Entwurf“ = Referentenentwurf des BMF, nicht vom Kabinett beschlossen und nicht vom Bundestag verabschiedet. Mit * markierte Quellen sind Sekundärquellen (Presse). Stand 27.10.2026.
Was beschlossen ist
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) — DAC8, Meldungen ab 2026: BGBl. 2025 I Nr. 352, in Kraft 24.12.2025; Datenerhebung durch Anbieter ab 01.01.2026, erste Meldung für 2026 gesetze-im-internet.de
Details: DAC8 und KStTG
Was der BMF-Entwurf vorsieht (nicht beschlossen)
Kern des Entwurfs: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen; Wegfall der einjährigen Haltefrist für Neubestände (Anschaffung nach dem 31.12.2026); Altbestände (Anschaffung bis 31.12.2026) bleiben bei §§ 22, 23 EStG; Staking/Lending-Erträge als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E). Alle Punkte mit Quelle stehen in der Tabelle oben.
Referentenentwurf (PDF, bundesfinanzministerium.de)
Was bedeutet das heute für Sie?
- Für Käufe bis heute gilt § 23 EStG: steuerfrei nach mehr als 1 Jahr, davor Freigrenze 1.000 €.
- Dokumentieren Sie Kaufdatum und Kaufpreis jeder Tranche – auch der Entwurf unterscheidet nach dem Anschaffungszeitpunkt.
- Treffen Sie keine Entscheidungen allein auf Basis eines Entwurfs; wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Status ändert.