Anlage SO: Kryptowerte Schritt für Schritt eintragen
Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung
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Das Wichtigste in Kürze
Krypto-Gewinne und Staking-Erträge gehören in die Anlage SO. Seit der Anlage SO 2025 gibt es einen eigenen Abschnitt „Kryptowerte“ für Veräußerungen und eigene Angaben zu Tätigkeiten mit Kryptowerten (Staking, Lending, Mining). Halten Sie pro Verkauf Menge, Zeitpunkte, Erlös, Anschaffungskosten und Haltedauer bereit.
Schritt für Schritt
Anlage SO öffnen
Öffnen Sie in ELSTER oder Ihrer Steuersoftware die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung.
Staking, Lending, Mining eintragen
Anlage SO 2025, Zeilen 14–15: 'Angaben zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten' (Staking, Lending, Mining privat, Airdrops gegen Leistung → § 22 Nr. 3)
Veräußerungen von Kryptowerten eintragen
Anlage SO 2025, Zeilen 45–51: Abschnitt 'Kryptowerte' (Zeile 45 Ja/Nein, 46 Bezeichnung, 47 Zeitpunkte, 48 Veräußerungspreis, 49 Anschaffungskosten, 50 Werbungskosten, 51 Gewinn/Verlust; weitere Geschäfte laut gesonderter Aufstellung)
Nachweise vorbereiten
BMF Rz. 102: Pro Veräußerungsgeschäft nachvollziehbar: Name/Kürzel, Menge, Gewinn mit Anschaffungskosten und Erlös bzw. Zeitpunkt und Kurs, Haltedauer
Steuerreport beilegen oder bereithalten
BMF Rz. 90: Steuerreports (Krypto-Steuersoftware) werden akzeptiert, wenn plausibel; dazu Auszüge der Reporteinstellungen (Kurse, Verbrauchsfolge wie FiFo) nötig
Quellen: buhl.de Sekundärquelle · bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026
Welche Zeile für welchen Vorgang?
| Vorgang | Abschnitt der Anlage SO | Hinweis |
|---|---|---|
| Verkauf/Tausch innerhalb der Haltefrist | Anlage SO 2025, Zeilen 45–51: Abschnitt 'Kryptowerte' (Zeile 45 Ja/Nein, 46 Bezeichnung, 47 Zeitpunkte, 48 Veräußerungspreis, 49 Anschaffungskosten, 50 Werbungskosten, 51 Gewinn/Verlust; weitere Geschäfte laut gesonderter Aufstellung) | Auch Gewinne unter 1.000 € angeben – die Freigrenze prüft das Finanzamt. |
| Staking, Lending, Mining (privat), Airdrop gegen Leistung | Anlage SO 2025, Zeilen 14–15: 'Angaben zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten' (Staking, Lending, Mining privat, Airdrops gegen Leistung → § 22 Nr. 3) | Wert bei Zufluss; Freigrenze 256 €. |
| Verkauf nach mehr als 1 Jahr | kein Eintrag als steuerpflichtiger Gewinn | Nachweise der Haltedauer aufbewahren. |
| Krypto-ETN/ETF | nicht Anlage SO, sondern Kapitalerträge (Anlage KAP, falls nötig) | Inländische Banken behalten die Abgeltungsteuer meist direkt ein. |
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
- BMF Rz. 102: Pro Veräußerungsgeschäft nachvollziehbar: Name/Kürzel, Menge, Gewinn mit Anschaffungskosten und Erlös bzw. Zeitpunkt und Kurs, Haltedauer bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 101: Finanzamt kann Transaktionsübersichten/CSV-Dateien und Screenshots aus Wallet/CEX-Account anfordern bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 87: Nur öffentlicher Schlüssel/Wallet-Adresse ohne weitere Angaben reicht nicht als Nachweis bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 90: Steuerreports (Krypto-Steuersoftware) werden akzeptiert, wenn plausibel; dazu Auszüge der Reporteinstellungen (Kurse, Verbrauchsfolge wie FiFo) nötig bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 89: Bei ausländischen CEX (und i. d. R. DEX) erweiterte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO): regelmäßiger, vollständiger Abruf der Transaktionsübersichten; Datenverlust (Insolvenz, Hack) geht zu Lasten des Steuerpflichtigen bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 104: Bei Überschusseinkünften > 500.000 € (ab 01.01.2027: 750.000 €) Aufbewahrungspflicht 6 Jahre (§ 147a AO) bundesfinanzministerium.de
Bis wann muss die Erklärung abgegeben werden?
- Steuererklärung 2025 ohne Berater: 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres = 31.07.2026 gesetze-im-internet.de
- Steuererklärung 2025 mit Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein: letzter Tag Februar des zweiten Folgejahres = 28.02.2027 (Sonntag) → 01.03.2027 gesetze-im-internet.de
- Steuererklärung 2026: 31.07.2027 ist ein Samstag → 02.08.2027 (ohne Berater); mit Berater 29.02.2028 gesetze-im-internet.de