Staking, Lending und Mining versteuern
Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung
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Das Wichtigste in Kürze
Staking- und Lending-Erträge sind in der Regel sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). Maßgeblich ist der Marktkurs im Moment des Zuflusses. Liegen alle Leistungs-Einkünfte eines Jahres zusammen unter 256 €, sind sie steuerfrei; ab 256 € ist der volle Betrag steuerpflichtig. Die Rewards haben ab Zufluss eine eigene Haltefrist von 1 Jahr.
Staking-Erträge schätzen
Ergebnis
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Rechnet mit dem aktuellen Kurs als Näherung; tatsächlich zählt der Kurs an jedem Zuflusstag. Veröffentlichte Renditen der Anbieter finden Sie unter Staking-Renditen.
Kursdaten: Powered by CoinGecko · Stand
Wie werden Staking, Lending, Mining und Airdrops eingeordnet?
| Vorgang | Einordnung laut BMF | Quelle |
|---|---|---|
| Staking | BMF Rz. 48: Einnahmen aus (passivem) Staking i. d. R. sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG; Ansatz mit Marktkurs bei Zufluss | bundesfinanzministerium.de |
| Lending | Lending-Erträge im Privatvermögen = Einkünfte aus Leistungen § 22 Nr. 3 EStG (BMF Rz. 102: Überlassungsbeginn/-ende/-entgelt dokumentieren) | bundesfinanzministerium.de |
| Mining (privat) | BMF Rz. 45: Blockerstellung (Mining/Forging) ohne Gewerblichkeit → § 22 Nr. 3 EStG mit Freigrenze 256 €; bei Nachhaltigkeit gewerblich (§ 15 EStG) | bundesfinanzministerium.de |
| Airdrop | BMF Rz. 70: Airdrop gegen Leistung (z. B. Erwähnung in Social Media, Upload eigener Inhalte) → § 22 Nr. 3 EStG; ohne Leistung keine Einnahme | bundesfinanzministerium.de |
| Airdrop ohne Marktkurs | Airdrop: wenn bei Zugang kein Marktkurs ermittelbar, Ansatz mit 0 € | bundesfinanzministerium.de |
Welcher Wert zählt?
Steuerlich entscheidend ist der Marktkurs in Euro zum Zeitpunkt, an dem die Rewards Ihnen zufließen. Das BMF akzeptiert Tageskurse, solange Sie sie nach dokumentierten Vorgaben einheitlich ermitteln.
Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026
Was passiert, wenn ich die Rewards später verkaufe?
Die erhaltenen Coins gelten als angeschafft. Verkaufen Sie sie innerhalb eines Jahres, ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Wert bei Zufluss ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG (Freigrenze 1.000 €). Danach ist der Verkauf steuerfrei. Das Staken der ursprünglichen Coins verlängert deren Haltefrist nicht.
Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026
Wo trage ich das ein?
In der Anlage SO bei den Einkünften aus Leistungen. Anlage SO 2025, Zeilen 14–15: 'Angaben zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten' (Staking, Lending, Mining privat, Airdrops gegen Leistung → § 22 Nr. 3)
Quelle: buhl.de Sekundärquelle · geprüft 27.10.2026
Verluste aus Leistungen (z. B. Gebühren übersteigen Erträge) lassen sich nur mit Leistungs-Einkünften des Vorjahres oder der Folgejahre verrechnen.
Quelle: gesetze-im-internet.de · geprüft 27.10.2026