Haltefrist bei Kryptowerten: ab wann steuerfrei?
Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung
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Das Wichtigste in Kürze
Verkaufen oder tauschen Sie Kryptowerte erst, wenn mehr als 1 Jahr seit dem Kauf vergangen ist, ist der Gewinn steuerfrei – in beliebiger Höhe. Die Frist läuft für jeden Kauf einzeln, Staking oder Lending verlängert sie nicht.
Ab wann ist mein Verkauf steuerfrei?
Ergebnis
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Quelle: gesetze-im-internet.de · geprüft 27.10.2026 · § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Was das Gesetz sagt
„… bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“
Steuerpflichtig ist also nur, was Sie innerhalb eines Jahres wieder veräußern. Veräußerung ist nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern auch der Tausch in eine andere Kryptowährung und das Bezahlen mit Krypto. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Anschaffung; steuerfrei ist ein Verkauf ab dem Tag nach dem Jahrestag des Kaufs.
Bitcoin in den letzten 365 Tagen
Der erste Punkt der Kurve ist der Kauftag, dessen Haltefrist gerade ausläuft: Wer am 29.10.2025 zu 97.309 € gekauft hat, liegt heute bei −25,4 % und kann ab 30.10.2026 steuerfrei verkaufen – ein Verlust ist danach allerdings auch steuerlich nicht mehr nutzbar.
Mehrere Käufe: welche Frist gilt?
Haben Sie dieselbe Coin zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, hat jede Tranche ihre eigene Frist. Welche Einheiten bei einem Teilverkauf als veräußert gelten, regelt die Verbrauchsfolge: Vorrangig ist die Einzelbetrachtung; ist sie nicht möglich, gilt vereinfachend FiFo – die zuerst angeschafften Einheiten gelten als zuerst verkauft, und zwar je Wallet.
Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026 · BMF-Schreiben 06.03.2025, Rz. 61
Verlängert Staking die Haltefrist?
Nein. Das Gesetz sieht eine Verlängerung auf zehn Jahre für Wirtschaftsgüter vor, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden. Das BMF wendet diese Verlängerung auf Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether nicht an – auch nicht beim Staking oder Lending.
Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026
Wichtig: Die erhaltenen Staking-Rewards selbst gelten als neu angeschafft – für sie beginnt ab dem Zufluss eine eigene Ein-Jahres-Frist. Mehr dazu unter Staking versteuern.
Wie weise ich die Haltedauer nach?
Sie tragen die Beweislast. Das Finanzamt kann Transaktionsübersichten, CSV-Exporte und Screenshots verlangen; eine Wallet-Adresse allein reicht nicht.
- BMF Rz. 102: Pro Veräußerungsgeschäft nachvollziehbar: Name/Kürzel, Menge, Gewinn mit Anschaffungskosten und Erlös bzw. Zeitpunkt und Kurs, Haltedauer bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 87: Nur öffentlicher Schlüssel/Wallet-Adresse ohne weitere Angaben reicht nicht als Nachweis bundesfinanzministerium.de
- BMF Rz. 89: Bei ausländischen CEX (und i. d. R. DEX) erweiterte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO): regelmäßiger, vollständiger Abruf der Transaktionsübersichten; Datenverlust (Insolvenz, Hack) geht zu Lasten des Steuerpflichtigen bundesfinanzministerium.de