Kryptosteuerkompass

BMF-Schreiben zu Kryptowerten (06.03.2025): Alle Regeln & Mitwirkungspflichten

Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung

Auf dieser Seite (7)
  1. Eckdaten des aktuellen BMF-Schreibens
  2. Interaktiver BMF-Vorgangs-Prüfer (Schnell-Check nach Vorgangsart)
  3. Alle Vorgangsarten im BMF-Schreiben vom 06.03.2025
  4. Detailregeln: Airdrops, Hardforks, Staking, Lending & Krypto-Karten
  5. Verschärfte Mitwirkungspflichten & Aufzeichnungen (Rz. 87–104)
  6. Häufige Fragen
  7. Nächster Schritt

Das Wichtigste in Kürze

Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (Geschäftszeichen IV C 1 - S 2256/00042/064/043, 34 Seiten) ist die verbindliche Verwaltungsanweisung der deutschen Finanzverwaltung zur Ertragsbesteuerung von Kryptowerten. Es ersetzt das Schreiben vom 10.05.2022, bestätigt den Wegfall der 10-Jahres-Haltefrist bei Staking/Lending (Rz. 63) und verschärft die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (Rz. 87–104) deutlich.

Eckdaten des aktuellen BMF-Schreibens

Veröffentlichungsdatum06.03.2025 bundesfinanzministerium.de
GeschäftszeichenIV C 1 - S 2256/00042/064/043
Umfang34 Seiten (Randziffern 1–105)
Ersetztes VorgängerschreibenBMF-Schreiben vom 10.05.2022
Zeitlicher Anwendungsbereichalle offenen Fälle ab Veröffentlichung im BStBl I; abweichende Kursbestimmung/Aufzeichnungen bis einschl. VZ 2024 nicht beanstandet

Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026 · Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten

Interaktiver BMF-Vorgangs-Prüfer (Schnell-Check nach Vorgangsart)

Kauf, Verkauf & Tausch (Krypto gegen Euro oder Krypto) · Rz. 53–63

Jeder Verkauf gegen Euro und jeder Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen Kryptowert (auch Stablecoins) gilt als Veräußerung des hingegebenen und Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts. Vereinfachend ist eine walletbezogene FiFo-Verbrauchsfolge zulässig (Rz. 61).

Rechtsnorm: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG · Freigrenze: 1.000 € Freigrenze pro Jahr (§ 23 Abs. 3 EStG)

Haltefrist: Steuerfrei nach mehr als 1 Jahr; keine Verlängerung auf 10 Jahre (Rz. 63)

Steuerformular: Anlage SO, Zeilen 45–51 (Abschnitt „Kryptowerte“)

Geforderte Nachweise: Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung, Menge, Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Transaktionsgebühren (Werbungskosten) und gewählte Verbrauchsfolge je Wallet (Rz. 102).

Alle Vorgangsarten im BMF-Schreiben vom 06.03.2025

VorgangBMF-RandzifferParagraf & FreigrenzeHaltefrist-RegelEintrag Anlage SO
Kauf, Verkauf & Tausch (Krypto gegen Euro oder Krypto) Rz. 53–63 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG1.000 € Freigrenze pro Jahr (§ 23 Abs. 3 EStG) Steuerfrei nach mehr als 1 Jahr; keine Verlängerung auf 10 Jahre (Rz. 63) Anlage SO, Zeilen 45–51 (Abschnitt „Kryptowerte“)
Staking (passives Staking / Delegated Proof of Stake) Rz. 48, Rz. 63 § 22 Nr. 3 EStG (Zufluss) + § 23 EStG (späterer Verkauf)256 € Freigrenze pro Jahr für alle Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG Keine 10-Jahres-Verlängerung für gestakte Coins (Rz. 63); für erhaltene Rewards startet ab Zufluss eine eigene 1-Jahres-Frist Anlage SO, Zeilen 14–15 (Zufluss) bzw. Zeilen 45–51 (Verkauf innerhalb 1 Jahr)
Lending (entgeltliche Überlassung von Kryptowerten) Rz. 63, Rz. 102 § 22 Nr. 3 EStG256 € Freigrenze pro Jahr (zusammen mit Staking/Mining/Airdrops) Haltefrist der verliehenen Kryptowerte verlängert sich nicht auf 10 Jahre (Rz. 63) Anlage SO, Zeilen 14–15
Airdrops, Bounties & Empfehlungsprämien Rz. 69–71 § 22 Nr. 3 EStG (mit Leistung) / § 23 EStG (Verkauf)256 € Freigrenze (§ 22 Nr. 3 EStG) bei Gegenleistung Ab Zufluss bzw. Anschaffung läuft die 1-jährige Haltefrist für den erhaltenen Token Anlage SO, Zeilen 14–15 (bei Leistung) / Zeilen 45–51 (bei Veräußerung)
Hardforks (Abspaltung neuer Kryptowerte) Rz. 65–68 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG1.000 € Freigrenze bei Verkauf innerhalb der Haltefrist Abgespaltene Coins übernehmen den Anschaffungszeitpunkt der vor der Hardfork gehaltenen Ursprungs-Coins Anlage SO, Zeilen 45–51 (nur bei Verkauf innerhalb der übernommenen 1-Jahres-Frist)
Mining & Forging (Blockerstellung) Rz. 33–47 § 22 Nr. 3 EStG (privat) bzw. § 15 EStG (gewerblich)256 € Freigrenze im Privatvermögen; bei Nachhaltigkeit gewerblich Bei privater Vermögensverwaltung 1-Jahres-Haltefrist ab Blockerstellung; im Betriebsvermögen immer steuerverstrickt Anlage SO (privat) bzw. Anlage G + EÜR (gewerblich)
Krypto-Karten & Zahlung von Waren/Dienstleistungen Rz. 53 ff. (Tauschgrundsätze), Rz. 70 (Prämien) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG1.000 € Freigrenze pro Jahr für Veräußerungsgewinne Zahlung mit Kryptowerten innerhalb von 1 Jahr nach Anschaffung realisiert Gewinn oder Verlust Anlage SO, Zeilen 45–51
Liquidity Mining, DeFi-Pools & NFTs Ergänzungs- & Einzelfallprüfung § 23 EStG (Pool-Tauschvorgänge) / § 22 Nr. 3 bzw. § 20 EStG (Laufende Rewards)1.000 € (§ 23) bzw. 256 € (§ 22 Nr. 3) Ein- und Ausbringung gegen LP-Token wird häufig als Tauschvorgang geprüft Anlage SO (ggf. Erläuterung im Begleitschreiben)

Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026

Detailregeln: Airdrops, Hardforks, Staking, Lending & Krypto-Karten

Kauf, Verkauf & Tausch (Krypto gegen Euro oder Krypto) (Rz. 53–63)

Jeder Verkauf gegen Euro und jeder Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen Kryptowert (auch Stablecoins) gilt als Veräußerung des hingegebenen und Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts. Vereinfachend ist eine walletbezogene FiFo-Verbrauchsfolge zulässig (Rz. 61). bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – 1.000 € Freigrenze pro Jahr (§ 23 Abs. 3 EStG).
  • Haltefrist-Folge: Steuerfrei nach mehr als 1 Jahr; keine Verlängerung auf 10 Jahre (Rz. 63).
  • Dokumentation für das Finanzamt: Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung, Menge, Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Transaktionsgebühren (Werbungskosten) und gewählte Verbrauchsfolge je Wallet (Rz. 102).

Staking (passives Staking / Delegated Proof of Stake) (Rz. 48, Rz. 63)

Einnahmen aus passivem Staking unterliegen als Fruchtziehung im Privatvermögen § 22 Nr. 3 EStG und werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet. Dieser Wert bildet zugleich die Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung nach § 23 EStG. bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 22 Nr. 3 EStG (Zufluss) + § 23 EStG (späterer Verkauf) – 256 € Freigrenze pro Jahr für alle Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
  • Haltefrist-Folge: Keine 10-Jahres-Verlängerung für gestakte Coins (Rz. 63); für erhaltene Rewards startet ab Zufluss eine eigene 1-Jahres-Frist.
  • Dokumentation für das Finanzamt: Zuflusszeitpunkt, Menge der erhaltenen Rewards, Euro-Marktkurs bei Zufluss (bzw. gleichmäßig angewandter Tageskurs nach Rz. 91) und Wallet-/Plattform-Nachweis.

Lending (entgeltliche Überlassung von Kryptowerten) (Rz. 63, Rz. 102)

Entgelte für die zeitweise Überlassung von Kryptowerten im Privatvermögen gehören zu den sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG mit Ansatz zum Marktkurs bei Zufluss. bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 22 Nr. 3 EStG – 256 € Freigrenze pro Jahr (zusammen mit Staking/Mining/Airdrops).
  • Haltefrist-Folge: Haltefrist der verliehenen Kryptowerte verlängert sich nicht auf 10 Jahre (Rz. 63).
  • Dokumentation für das Finanzamt: Laut BMF Rz. 102 zwingend zu dokumentieren: Überlassungsbeginn, Überlassungsende, Überlassungsgegenstand, vereinbartes Entgelt und Konditionen.

Airdrops, Bounties & Empfehlungsprämien (Rz. 69–71)

Wird für den Airdrop eine eigene Leistung erbracht (z. B. aktive Bewerbung in sozialen Medien, Upload von Inhalten oder Datenüberlassung über das technisch Nötige hinaus), liegt bei Zufluss eine Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG vor (Rz. 70). Ist im Zugangszeitpunkt kein Marktkurs ermittelbar, erfolgt der Ansatz mit 0 €. bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 22 Nr. 3 EStG (mit Leistung) / § 23 EStG (Verkauf) – 256 € Freigrenze (§ 22 Nr. 3 EStG) bei Gegenleistung.
  • Haltefrist-Folge: Ab Zufluss bzw. Anschaffung läuft die 1-jährige Haltefrist für den erhaltenen Token.
  • Dokumentation für das Finanzamt: Dokumentation der Teilnahmebedingungen (mit oder ohne Gegenleistung), Zugangszeitpunkt auf der Wallet und ggf. Marktkurs bei Zufluss.

Hardforks (Abspaltung neuer Kryptowerte) (Rz. 65–68)

Der bloße Zufluss neuer Einheiten durch eine Hardfork führt noch nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Anschaffungskosten des bisherigen Kryptowerts werden nach dem Marktwertverhältnis im Zeitpunkt der Hardfork aufgeteilt; der Anschaffungszeitpunkt des Altbestands gilt fort. bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – 1.000 € Freigrenze bei Verkauf innerhalb der Haltefrist.
  • Haltefrist-Folge: Abgespaltene Coins übernehmen den Anschaffungszeitpunkt der vor der Hardfork gehaltenen Ursprungs-Coins.
  • Dokumentation für das Finanzamt: Zeitpunkt der Hardfork, Bestand und ursprüngliches Kaufdatum der Ursprungs-Coins sowie Aufteilungsschlüssel der Anschaffungskosten.

Mining & Forging (Blockerstellung) (Rz. 33–47)

Ohne Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht fällt die Blockerstellung unter § 22 Nr. 3 EStG (Rz. 45). Bei dauerhaftem, planmäßigem Einsatz von Hardware oder Pool-Beteiligung liegt regelmäßig ein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vor. bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 22 Nr. 3 EStG (privat) bzw. § 15 EStG (gewerblich) – 256 € Freigrenze im Privatvermögen; bei Nachhaltigkeit gewerblich.
  • Haltefrist-Folge: Bei privater Vermögensverwaltung 1-Jahres-Haltefrist ab Blockerstellung; im Betriebsvermögen immer steuerverstrickt.
  • Dokumentation für das Finanzamt: Zeitpunkt und Kurs der erhaltenen Block-Rewards, Strom- und Hardwarebelege sowie Abgrenzung Privat-/Betriebsvermögen.

Krypto-Karten & Zahlung von Waren/Dienstleistungen (Rz. 53 ff. (Tauschgrundsätze), Rz. 70 (Prämien))

Bezahlen Sie mit einer Krypto-Debitkarte oder direkt in Kryptowerten für Waren oder Dienstleistungen, wird der eingesetzte Kryptowert im Zahlungszeitpunkt zum Euro-Marktwert veräußert. Wurde der Coin vor weniger als einem Jahr angeschafft, entsteht ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – 1.000 € Freigrenze pro Jahr für Veräußerungsgewinne.
  • Haltefrist-Folge: Zahlung mit Kryptowerten innerhalb von 1 Jahr nach Anschaffung realisiert Gewinn oder Verlust.
  • Dokumentation für das Finanzamt: CSV-Export der Kartenabrechnungen mit Datum, abgebuchter Krypto-Menge, Euro-Gegenwert und FiFo-Zuordnung zum ursprünglichen Kauf.

Liquidity Mining, DeFi-Pools & NFTs (Ergänzungs- & Einzelfallprüfung)

Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 enthält noch keinen abgeschlossenen Sonderabschnitt für Liquidity Mining und NFTs; es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tauschvorgängen (§ 23 EStG), Leistungsentgelten (§ 22 Nr. 3 EStG) und die erweiterten Mitwirkungspflichten für DEX-Transaktionen (Rz. 89). bundesfinanzministerium.de

  • Rechtsgrundlage & Grenze: § 23 EStG (Pool-Tauschvorgänge) / § 22 Nr. 3 bzw. § 20 EStG (Laufende Rewards) – 1.000 € (§ 23) bzw. 256 € (§ 22 Nr. 3).
  • Haltefrist-Folge: Ein- und Ausbringung gegen LP-Token wird häufig als Tauschvorgang geprüft.
  • Dokumentation für das Finanzamt: Vollständiger Export aller On-Chain-Transaktionen (TxIDs, LP-Token-Mints/Burns, Claim-Zeitpunkte) und nachvollziehbare Bewertung in Euro.

Verschärfte Mitwirkungspflichten & Aufzeichnungen (Rz. 87–104)

Den größten Praxisunterschied zum Schreiben von 2022 bilden die detaillierten Vorgaben zur Nachweisführung und Mitwirkung (Randziffern 87 bis 104):

RandzifferRegelungsinhalt im BMF-Schreiben vom 06.03.2025Praxisfolge für Anleger
Rz. 61BMF Rz. 61: Einzelbetrachtung; falls nicht möglich: für die Haltefrist gelten zuerst angeschaffte als zuerst veräußert, Wert nach Durchschnittsmethode; vereinfachend FiFo auch für den Wert; walletbezogen; gewählte Methode je Wallet bis zur vollständigen Veräußerung beibehaltenGewählte Methode je Wallet bis zur vollständigen Veräußerung beibehalten bundesfinanzministerium.de
Rz. 87BMF Rz. 87: Nur öffentlicher Schlüssel/Wallet-Adresse ohne weitere Angaben reicht nicht als NachweisTransaktionen müssen vollständig in Euro aufbereitet eingereicht werden bundesfinanzministerium.de
Rz. 89BMF Rz. 89: Bei ausländischen CEX (und i. d. R. DEX) erweiterte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO): regelmäßiger, vollständiger Abruf der Transaktionsübersichten; Datenverlust (Insolvenz, Hack) geht zu Lasten des SteuerpflichtigenRegelmäßiger CSV-Download Pflicht; Datenverlust bei Börsen-Insolvenz geht zulasten des Anlegers (Schätzung § 162 AO) bundesfinanzministerium.de
Rz. 90BMF Rz. 90: Steuerreports (Krypto-Steuersoftware) werden akzeptiert, wenn plausibel; dazu Auszüge der Reporteinstellungen (Kurse, Verbrauchsfolge wie FiFo) nötigReporteinstellungen (Kursquelle, FiFo) müssen im Bericht dokumentiert sein bundesfinanzministerium.de
Rz. 91BMF Rz. 91: Tageskurse nach dokumentierten Vorgaben werden bis auf Weiteres akzeptiert, solange gleichmäßige WertermittlungEinheitliche Kursquelle über das gesamte Steuerjahr verwenden bundesfinanzministerium.de
Rz. 101BMF Rz. 101: Finanzamt kann Transaktionsübersichten/CSV-Dateien und Screenshots aus Wallet/CEX-Account anfordernOriginal-CSV-Exporte und Wallet-Screenshots archivieren bundesfinanzministerium.de
Rz. 102BMF Rz. 102: Pro Veräußerungsgeschäft nachvollziehbar: Name/Kürzel, Menge, Gewinn mit Anschaffungskosten und Erlös bzw. Zeitpunkt und Kurs, HaltedauerLückenlose Aufstellung aller Käufe, Verkäufe, Tausche und Gebühren bundesfinanzministerium.de
Rz. 104BMF Rz. 104: Bei Überschusseinkünften > 500.000 € (ab 01.01.2027: 750.000 €) Aufbewahrungspflicht 6 Jahre (§ 147a AO)Belege auch im Privatvermögen mindestens bis zur Bestandskraft aufbewahren bundesfinanzministerium.de

Häufige Fragen

Ab wann gilt das neue BMF-Schreiben vom 06.03.2025?
Das Schreiben (Gz. IV C 1 - S 2256/00042/064/043) ersetzt das frühere Schreiben vom 10.05.2022 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 enthält es eine Nichtbeanstandungsregelung für abweichende, aber konsistente Kursbestimmungen und Aufzeichnungen.
Reicht es aus, dem Finanzamt meine öffentliche Wallet-Adresse zu nennen?
Nein. Nach Randziffer 87 des BMF-Schreibens vom 06.03.2025 reicht die bloße Angabe eines öffentlichen Schlüssels (Wallet-Adresse) ohne aufbereitete Transaktionsübersicht nicht als steuerlicher Nachweis aus.
Werden Berichte aus Krypto-Steuersoftware vom Finanzamt akzeptiert?
Nach Randziffer 90 können plausible Steuerreports aus Krypto-Steuer-Tools der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sofern die Reporteinstellungen (insbesondere Verbrauchsfolge wie FiFo und Kursquellen) offengelegt werden. Das Finanzamt kann zusätzlich CSV-Rohdaten und Screenshots anfordern (Rz. 101).

Nächster Schritt

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