Krypto-Steuern in Deutschland: die Regeln auf einen Blick
Stand: · Keine Steuer- oder Anlageberatung
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Das Wichtigste in Kürze
Direkt gehaltene Kryptowerte gelten steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“: Verkauf, Tausch oder Bezahlen mit Krypto innerhalb von 1 Jahr nach dem Kauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Bleibt der Jahresgewinn unter 1.000 €, ist er steuerfrei. Staking und Lending sind Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) mit einer Freigrenze von 256 €. Krypto-ETN unterliegen dagegen der Abgeltungsteuer.
Alle Regeln mit Rechtsgrundlage
| Regel | Wert | Erläuterung | Rechtsgrundlage & Quelle |
|---|---|---|---|
| Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte | 1 Jahr | Verkauf nach mehr als einem Jahr ist steuerfrei. | § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte | 1.000 € pro Jahr | Freigrenze, kein Freibetrag: Ab Erreichen ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. | § 23 Abs. 3 EStG |
| Freigrenze sonstige Leistungen (Staking, Lending, Mining privat) | 256 € pro Jahr | Unter der Grenze steuerfrei, ab Erreichen voll steuerpflichtig. | § 22 Nr. 3 EStG |
| Verlängert Staking/Lending die Haltefrist? | Nein | Die 10-Jahres-Frist gilt für Kryptowerte nicht. | BMF-Schreiben 06.03.2025, Rz. 63 |
| Krypto-ETN/ETF: Abgeltungsteuer | 25 % + Soli 5,5 % der Steuer | Effektiv 26,375 % ohne Kirchensteuer; keine Haltefrist-Befreiung. | § 32d EStG |
| Sparer-Pauschbetrag (nur Kapitalerträge) | 1.000 € / 2.000 € | Ledig / zusammen veranlagt — gilt für ETN/ETF, nicht für direkt gehaltene Kryptowerte. | § 20 Abs. 9 EStG |
| Grundfreibetrag 2026 | 12.348 € | Persönlicher Steuersatz nach Tarif 2026 (Zonenformeln). | § 32a EStG (ab VZ 2026) |
| Verbrauchsfolge | FiFo (vereinfachend zulässig) | Walletbezogene Betrachtung. | BMF-Schreiben 06.03.2025, Rz. 61 |
| Tausch Krypto gegen Krypto | Veräußerung | Tausch = Verkauf des alten und Kauf des neuen Kryptowerts. | BMF-Schreiben 06.03.2025 |
| Verlustverrechnung | nur mit § 23-Gewinnen | Rücktrag ins Vorjahr und Vortrag in Folgejahre innerhalb dieser Einkunftsart. | § 23 Abs. 3 EStG |
Quellen: gesetze-im-internet.de, bundesfinanzministerium.de (BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bei Kryptowerten“ vom 06.03.2025) · geprüft 27.10.2026
Welche Vorgänge sind steuerlich relevant?
| Vorgang | Einordnung | Innerhalb der Haltefrist | Nach der Haltefrist |
|---|---|---|---|
| Kauf mit Euro | Anschaffung – startet die Haltefrist | kein Steuerfall | kein Steuerfall |
| Verkauf gegen Euro | Veräußerung (§ 23 EStG) | Gewinn steuerpflichtig, wenn Jahresgewinn ≥ 1.000 € | steuerfrei |
| Tausch Krypto gegen Krypto | Veräußerung + neue Anschaffung | wie Verkauf | steuerfrei, neue Frist für den erhaltenen Coin |
| Bezahlen mit Krypto | Veräußerung | wie Verkauf | steuerfrei |
| Staking-, Lending-Erträge | Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG), Wert bei Zufluss | steuerpflichtig, wenn alle Leistungen zusammen ≥ 256 €; die Rewards selbst haben eine eigene Haltefrist ab Zufluss | |
| Transfer zwischen eigenen Wallets | keine Veräußerung | kein Steuerfall | kein Steuerfall |
| Krypto-ETN/ETF verkaufen | Kapitalerträge (§ 20 EStG) | immer Abgeltungsteuer, keine Haltefrist-Befreiung; Sparer-Pauschbetrag nutzbar | |
Quelle: bundesfinanzministerium.de · geprüft 27.10.2026
Beispiel: so wird gerechnet
Ihre eigenen Zahlen rechnen Sie im Krypto-Steuerrechner durch – mit beliebig vielen Käufen und Verkäufen.
Kapitel in diesem Bereich
Mit welchem Steuersatz werden Krypto-Gewinne besteuert?
Steuerpflichtige Gewinne aus § 23 und § 22 Nr. 3 EStG werden zu Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen addiert und mit dem persönlichen Steuersatz nach § 32a EStG besteuert. 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 €; der Spitzensteuersatz beginnt bei 69.879 € (42 %), ab 277.826 € gilt der Reichensteuersatz (45 %).
Quelle: gesetze-im-internet.de · geprüft 27.10.2026